Der Jacobigarten
Der Jacobigarten ist ein Ort der Ruhe und der Kontemplation. Dies entspricht dem Geist Jacobis, in dessen Tradition dieser Privatpark steht.
In diesem Sinn sind uns Besucher willkommen und dies müssen und wollen wir sicherstellen.
Das ist der Sinn unserer Einlassregeln.
So ist es folgerichtig und mit allen Beteiligten abgestimmt worden, dass hier eine, wie es inhaltlich richtig im Amtsdeutsch heißt, „Personenvereinzelungsanlage“ eingerichtet wurde, die es dem Besucher ermöglicht, in diesem Sinn - wie weiland Goethe und Humboldt - Jacobi in seinem Garten zu besuchen und auf seinen Spuren zu wandeln.
Dies ist die Intention und Verpflichtung des Künstlervereins, gemäß seiner Satzung, gegenüber dem Jacobihaus und dem Jacobigarten. § 15 „(1) Der Verein als Eigentümer des durch geschichtliche Erinnerung geweihten Jacobihauses und Jacobi`schen Gartens in Pempelfort ist verpflichtet, diese Stätte in ihrer durch die Erinnerung bedingten Unversehrtheit zu erhalten.“
Hier unterscheiden sich also dieser private Park mit seiner der „Erinnerung geweihten Tradition“ grundsätzlich von öffentlichen Parkanlagen. Dieses gewährleisten unsere Einlassregelungen.
Der Künstlerverein muss schon allein aus rechtlichen Erwägungen seiner Verkehrssicherungspflicht vom Grundsatz her nachkommen können.
Kinder, Eltern mit Kinderwagen und Behinderte im Rollstuhl bedürfen im Park im Notfall der besonderen Aufmerksamkeit. Es muss die grundsätzliche Möglichkeit bestehen, Hilfe zu holen. Dies ist möglich, wenn das Sekretariat besetzt ist.
Wir können außerhalb der Bürozeiten keine Verkehrssicherheitspflicht übernehmen und während der Besuchszeiten ggf. nur für Schäden einstehen, die sich aus dem zulässigen Gebrauch der Parkanlage ergeben.
Die Regelung, dass Behinderte und Personen mit Kinderwagen sich zum Eintritt melden müssen, dient erstens deren eigenen Sicherheit und stellt klar, dass wir unserer Verkehrssicherheitspflicht, durch Ein- und Auslass nachkommen können und gewährleistet die Kontrolle für alles, was sich über die gewünschte Regelung im Sinne der Personenvereinzelungsanlage hinaus entwickelt.
Gerade weil wir davon ausgehen, dass diese Regeln und Zusammenhänge nicht immer automatisch gesehen und auch akzeptiert werden, müssen wir die Möglichkeit haben, ihre Einhaltung zu überprüfen.
Der anfangs beschriebene Wesenszusammenhang und die Verkehrssicherungspflicht für die denkmalgeschützte Anlage führen zu Auflagen für die Nutzer der Parkanlage.
Dies geschieht um den Park unversehrt und pfleglich zu bewahren als Refugium der Stille, der Exotik und der Kultur.
Hieraus ergibt sich die Verpflichtung für den Künstlerverein, gegebenenfalls Familien, Mütter oder Väter darauf hinzuweisen, dass keine Fahrräder, elektrische Spielautos, keine Hunde, keine Frisbischeiben, keine Bälle, keine Federballschläger, keine Grillgeräte u.s.w. im Jacobigarten zugelassen werden können.
Dies muss im Zweifel kommuniziert werden können.
Eine Öffnung, die diesem Zusammenhang nicht dient und diese nicht gewährleistet, führt schlicht zur geistigen Enteignung und zur Zerstörung einer Kulturtradition, die in dieser Form in Düsseldorf einmalig ist.
Dies kann kein vernünftig denkender Mensch, der sich ein wenig über diese Wesenszusammenhänge kundig macht, ernsthaft wollen.
Selbstverständlich lieben wir den kulturell aufgeschlossenen Besucher, der die Spielregeln einhält und sich mit uns am Jacobigarten erfreut.



